Allgemeine Verkaufsbedingungen BDG GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche von uns getätigten Verkaufsgeschäfte ausschließlich. Diese liegen unseren Auftragsbestätigungen bei bzw. sind Bestandteil unserer Jahreskontraktvereinbarungen und können auf unserer Website (www.bonduelle.de) eingesehen und heruntergeladen werden. (2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB. Bei Zentralvereinbarungen, Jahreskontrakten, Rahmenverträgen etc. mit Zentralen/Muttergesellschaften gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch unmittelbar für die erfassten/begünstigten nachgeordneten Stufen/Tochtergesellschaften. (3) Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns werden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners anerkannt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht wiederholt darauf hingewiesen wird, sofern sie unserem Vertragspartner im Rahmen eines vorherigen Geschäfts bekannt gemacht worden sind. (4) Wir sind berechtigt, bei Bedarf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen angemessen abzuändern. Änderungen werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich, per Einschreiben gegen Rückschein, innerhalb eines Monats nach Änderungsmitteilung Widerspruch erhebt.

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle direkt oder indirekt zur Kenntnis genommenen vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei streng vertraulich zu behandeln und diese nicht zu anderen Zwecken als die Ausführung dieses Vertrages zu verwenden oder offenzulegen. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen über Geschäftsgeheimnisse, Technologien, Daten, Verfahrenskenntnisse, Produktbesonderheiten, Details zur Kundenstruktur, Profitabilität, Konzepte, Unternehmensstrategien, Produkteigenheiten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Präsentationen, Betriebsgeheimnisse, sowie allgemein jede Information, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der jeweils anderen Partei nicht öffentlich bekannt gewesen ist. Als nicht vertraulich sind solche Informationen anzusehen, die nach Kenntniserlangung durch die eine mit Zustimmung der anderen Partei öffentlich bekannt geworden sind bzw. bekannt gemacht wurden. (2) Datenträger, die vertrauliche Informationen über die jeweils andere Partei enthalten, dürfen nur insoweit kopiert und vervielfältigt werden, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Nach Vertragsende sind diese an die jeweilige Partei, auf die sie sich beziehen, unverzüglich und vollständig herauszugeben oder zu vernichten, soweit eine Aufbewahrung nicht aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. (3) Der Vertragspartner, aus dessen Sphäre vertrauliche Informationen unberechtigt an Dritte gelangt sind, haftet dem anderen Vertragspartner gegenüber für alle hieraus entstehenden Schäden, soweit er die Weitergabe zu vertreten hat.

§ 3 Datenschutz

Unser Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass wir ggf. personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, diese Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 4 Wachsamkeit und Korruptionsbekämpfung

(1) Die Bonduelle-Gruppe fördert, insbesondere durch ihre Verpflichtungen im Bereich Corporate Social Responsibility (CSR), ihre langjährige Mitgliedschaft im Globalen Pakt der Vereinten Nationen (seit 2003) und den Verhaltenskodex der Gruppe, ihre grundlegenden Werte wie Unternehmensintegrität sowie einen steten Verbesserungsprozess hinsichtlich ethischer Belange. Zusätzlich setzt die Bonduelle-Gruppe als eine französische Unternehmensgruppe ein Korruptionsbekämpfungsprogramm und einen Wachsamkeitsplan für die gesamte Gruppe ein, welche Mechanismen vorsehen, mit denen Korruptionsdelikte, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen die Grundfreiheiten, Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschäden insbesondere innerhalb der Lieferkette, einschließlich Kunden, Subunternehmer und Zulieferer, erkannt und verhindert werden können. (2) In diesem Rahmen verpflichten sich unsere Vertragspartner, Korruptionsdelikte, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen die Grundfreiheiten, Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschäden insbesondere in ihren Lagern und Rechenzentren sowie im Rahmen ihrer eigenen Beziehungen mit ihren Geschäftspartnern einschließlich Subunternehmern und Zulieferern zu erkennen und zu verhindern (nachfolgend „Wachsamkeitspflicht“ genannt). Unsere Vertragspartner erklären und verpflichten sich, - sich für Unternehmensintegrität einzusetzen und Korruption und ungerechtfertigte Einflussnahme innerhalb ihrer Organisation zu bekämpfen; - sich für die Prinzipen der 10 Verpflichtungen des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der Ethikcharta der Bonduelle-Gruppe einzusetzen und diese einzuhalten; - alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Korruptionsdelikte, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen die Grundfreiheiten, Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschäden in ihrem Unternehmen und ihren Fabriken und Produktionsstätten zu erkennen und zu verhindern; - die Unternehmensintegrität ihrer Geschäftspartner einschließlich Zulieferer und Subunternehmer zu überprüfen; - geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko schwerer Verletzungen/Verstöße zu mindern bzw. solche zu vermeiden (einschließlich Korruptionsdelikte, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen die Grundfreiheiten, Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschäden), wie z.B. die Einführung interner Richtlinien, Verfahren und Weiterbildungen; - von ihren Geschäftspartnern einschließlich Zulieferern und Subunternehmern gleichwertige Verpflichtungen wie die vorstehend genannten zu verlangen. (3) Wir können unseren Vertragspartnern einmal jährlich durch einen Dritten einen Fragebogen darüber zusenden, wie die oben genannten Verpflichtungen erfüllt werden. Unsere Vertragspartner verpflichten sich, diesen Fragebogen innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten und ihre Antworten ggf. zu belegen. Wir sind zudem jederzeit berechtigt, die Einhaltung der vorstehend genannten Bestimmungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Werktagen vor Ort oder von außerhalb zu überprüfen, ohne dass uns hierfür Kosten entstehen. Unsere Vertragspartner verpflichten sich, uns Zugang zu den Personen, Informationen und Unterlagen zu verschaffen, die mit den genannten Verpflichtungen in Verbindung stehen. Eine derartige Überprüfung findet einmal pro Jahr statt, außer in Krisensituationen oder im Falle eines Hinweises durch unsere Mitarbeiter oder Mitarbeiter unserer Vertragspartner über Verletzungen oder Verstöße; in diesen Fällen ist es uns gestattet, zusätzliche Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen. (4) Fehlen ernsthafte Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung obengenannter Verstöße seitens unserer Vertragspartner, werden die Parteien innerhalb von 15 Kalendertagen ab der Aufdeckung von Verletzungen oder fehlender Maßnahmen zusammenkommen, um einen Maßnahmenplan aufzustellen. Im Fall der a) Nichteinführung des obengenannten Maßnahmenplans, b) Verweigerung einer Überprüfung (vor Ort oder von außerhalb) oder von c) Vorfällen von Korruption und Vorteilsgewährung, Menschenrechtsverletzungen, Verstößen gegen die Grundfreiheiten, Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschäden sind wir berechtigt, diesen Vertrag per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen, ohne unseren Vertragspartner zu entschädigen sowie unbeschadet der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte und Schadensersatzforderungen.

§ 5 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sowie Preise und Rabattsätze sind stets freibleibend. (2) Schriftliche, mündliche, telefonische und EDI-Bestellungen oder Aufträge werden von uns zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt, sofern eine Auslieferung der bestellten Ware nicht unmittelbar erfolgt. Dies gilt auch für Aufträge, die unseren Außendienst-Mitarbeitern erteilt werden. (3) Unsere schriftliche Bestätigung erfolgt für Konserven/Tiefkühlwaren spätestens binnen 14 Tagen und für frische Salate/sonstige Frischeprodukte spätestens binnen 3 Tagen nach Auftragseingang. Bis zum Ablauf der vorgenannten Fristen ist unser Vertragspartner an seinen Auftrag/seine Bestellung gebunden.

§ 6 Muster

(1) Sofern ein Auftrag/eine Bestellung unter Mustervorbehalt erteilt wird, werden für die unter Mustervorbehalt bestellten Artikel umgehend Muster aus laufender Produktion vorgelegt. Muster gelten als unverbindliche Typmuster. Sie müssen mit der Lieferung nicht identisch sein und sollen den Vertragspartner nicht vor etwaigen Mängelfolgeschäden schützen; für solche Schäden haften wir daher nicht. (2) Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen nur als ungefähre Angaben anzusehen, soweit keine bestimmten Eigenschaften unsererseits ausdrücklich zugesichert sind.

§ 7 Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe des Vertrags. Vertraglich vereinbarte Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich vereinbart wurden, und unser Vertragspartner uns sämtliche für die Durchführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und Vorauszahlungen in der im Vertrag vereinbarten Weise und Höhe geleistet hat. Im Vertrag vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Soweit erforderlich werden im Falle von zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen zusätzlichen oder erweiternden Verträgen Lieferfristen entsprechend verlängert bzw. Liefertermine entsprechend neu terminiert. (2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Konserven/Tiefkühlware innerhalb einer Woche ab neuer Ernte bzw. nach Fertigstellung und frische Salate/sonstige Frischeprodukte bei Bestellung bis 11:30 Uhr in der Regel am folgenden Werktag innerhalb der Warenannahmezeiten unseres Vertragspartners geliefert. Der Samstag gilt nicht als Werktag. (3) Sind Teillieferungen vereinbart (Abschlüsse auf Abruf), so hat der unser Vertragspartner rechtzeitig monatlich und kontinuierlich abzurufen. (4) Kommt unser Vertragspartner mit der Abnahme der bestellten Warenmengen ganz oder teilweise in Verzug, so haben wir die Wahl, bei Setzung einer Nachfrist für Konserven/Tiefkühlware von maximal einer Woche, für frische Salate/sonstige Frischeprodukte von maximal einem Tag, entweder die rückständigen Mengen anzuliefern oder einzulagern und mit Einschluss aller Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag zu den vereinbarten Bedingungen fällig zu stellen, oder unter Befreiung von der Lieferpflicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In beiden Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 8 Lieferhindernis, Haftung

(1) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, insbesondere wenn sich solche Umstände aus unserer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten ergeben. Beträgt die Verzögerung mehr als 3 Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil berechtigt. (2) Wird die Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Gründen verzögert, und ist eine durch unseren Vertragspartner per eingeschriebenem Brief gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen, ist unser Vertragspartner zum Rücktritt durch schriftliche Erklärung uns gegenüber berechtigt. (3) Bei Missernte und in anderen Fällen höherer Gewalt (z.B. Arbeitseinstellung, Streik, Embargo, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Transportbehinderung und anderen Ereignissen mehr, die unvorhersehbar, unüberwindbar und ohne unsere Einflussmöglichkeiten sind), sind wir berechtigt, den Auftrag/Bestellung entsprechend und angemessen auf die uns verfügbare Menge zu kürzen sowie unsere Preise entsprechend anzupassen oder gegebenenfalls ganz vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber unserem Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzforderungen des Vertragspartners, insbesondere wegen entgangenem Gewinn, sind in diesem Fall ausgeschlossen. (4) Wir haften nicht für eine leichtfahrlässige Verletzung von Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in den Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragspflichtverletzung auch durch einfache Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Diese Einschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 9 Transport, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Mit Übergabe der Ware an den von uns beauftragten Spediteur oder Frachtführer, im Falle der Selbstabholung durch unseren Vertragspartner mit Übergabe an diesen, oder im Falle der Bevollmächtigung eines Dritten durch unseren Vertragspartner zur Abholung mit Übergabe der Ware an diesen Dritten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. (2) Den Beförderungsweg und das Beförderungsmittel wählen wir mangels besonderer Weisung unseres Vertragspartners nach bestem Ermessen, ohne dass dies zwangsläufig auf dem billigsten und schnellsten Weg geschieht. (3) Die Auslieferung erfolgt auf Euro-Paletten 80 x 120 cm in direktem Austausch. Sie werden leihweise beim Transport zur Verfügung gestellt und bleiben unser Eigentum. Erfolgt kein sofortiger Austausch der Paletten bei nächster Anlieferung sind wir berechtigt, die Paletten in Rechnung zu stellen. (4) Bei Auslieferung in Mehrwegtransportbehältern verbleiben diese in unserem Eigentum und sind von unserem Vertragspartner durch Übergabe an den Frachtführer bei der nächsten Lieferung zurückzugeben.

§ 10 Abnahme, Rügepflicht, Gewährleistung

(1) Der Liefergegenstand gilt als abgenommen, wenn er unserem Vertragspartner oder einer zum Empfang berechtigten Person übergeben worden ist. Die Ware ist nach ihrer Abnahme sofort auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen sind daraufhin sofort detailliert (Art des angeblichen Mangels, Menge der Ware, Losnummern, Größen etc.) sowohl uns als auch dem Frachtführer gegenüber zu erheben. Eine nur uns gegenüber erhobene Mängelrüge genügt nicht. Vermerke und Vorbehalte auf dem Lieferschein, auch bei Bestätigung durch das Fahrerpersonal, haben keine Wirkung, sofern nicht zugleich eine Mängelrüge uns gegenüber erfolgt. (2) Äußerlich erkennbare Verluste und/oder Beschädigungen müssen unmittelbar bei der Warenannahme als Vorbehalte auf dem Frachtbrief und uns gegenüber unter genauer Angabe der Artikel und Mengen geltend gemacht werden. (3) Äußerlich nicht erkennbare Verluste und/oder Beschädigungen müssen innerhalb 7 Tagen, bei hochverderblicher Ware innerhalb eines Tages nach der Abnahme schriftlich gegenüber uns, dem Frachtführer und unter detaillierter Angabe des Verlust und/oder der Beschädigung geltend gemacht werden. (4) Qualitätsmängel an Konserven/Tiefkühlware, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten ab Auslieferung, jedoch nicht über den 1. Oktober des auf das Herstellungsjahr folgenden Jahres hinaus, gerügt werden. Dieses Rügerecht setzt sachgemäße Lagerung, insbesondere ordnungsgemäße Kühlung der Ware voraus, die im Streitfalle von unserem Vertragspartner nachzuweisen ist. (5) Qualitätsmängel an frischen Salaten/sonstigen Frischeprodukten, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb eines Tages gerügt werden. Dieses Rügerecht setzt sachgemäße Lagerung, insbesondere ordnungsgemäße Kühlung der Ware voraus, die im Streitfalle von unserem Vertragspartner nachzuweisen ist. (6) Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten und auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung sind wir zunächst zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist Ersatzlieferung nicht möglich, kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurücktreten. (7) Schadensersatzansprüche aller Art unseres Vertragspartners, insbesondere auch solche aus schuldhafter unerlaubter Handlung sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. (8) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft der Waren kann jeder Vertragsteil das Institut Nehring um Entscheidung angehen oder ein sonst anerkanntes Sachverständigeninstitut, das zur Untersuchung von amtlich hinterlassenen Gegen-/Zweitproben zugelassen und im Übrigen akkreditiert ist. Der Sachverständige hat beiden Teilen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Entscheidung ist für beide Teile als Schiedsgutachten verbindlich.

§ 11 Zahlung, Zahlungsverzug

(1) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, netto ohne jeden Abzug und binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum und Rechnungszugang zu leisten (Gutschrift bei uns ist maßgebend). Ersatzweise gilt § 286 III BGB. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (2) Die Aufrechnung aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur insoweit, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (3) Unser Vertragspartner bleibt auch dann für die Zahlung der Rechnungen verantwortlich, wenn er Dritte für den Transport der Ware oder die Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs einschaltet.

§ 12 Vorauskasse, Sicherheit

Bei Erstlieferungen, im Falle einer schlechten Kreditauskunft unseres Vertragspartners oder wenn andere uns bekannt werdende Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen, können wir unsere Lieferung von Vorauskasse oder Sicherheitsleistung durch unseren Vertragspartner abhängig machen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden sowie noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. (2) Unser Vertragspartner ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Absatz (1) genannten Ansprüche Miteigentum, das unser Vertragspartner uns jetzt schon überträgt. Unser Vertragspartner wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unseres Erzeugnisses zu dem Wert des durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandenen Gegenstandes. (3) Wir gestatten unserem Vertragspartner widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Auftraggeber/Kunde tritt uns schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Absatz (1). Unser Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn unser Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich (unter Beifügung erforderlicher Belege) mitzuteilen, wem er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung seiner Forderungen auszustellen. (4) Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist unser Vertragspartner nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat unser Vertragspartner uns unverzüglich mitzuteilen. (5) Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, wenn unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Unser Vertragspartner räumt uns die Befugnis ein, selbst oder durch einen Beauftragten seine Lagerräume zu betreten, unsere Ware an uns zu nehmen und abzuholen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir diesen ausdrücklich erklären. (6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

§ 14 Lebensmittelrecht, Eichrecht, Produkthaftung, Produktsicherheit

Die Art und Weise unserer Zusammenarbeit mit unseren Vertragspartnern bei eventuellen lebensmittelrechtlichen, eichrechtlichen, produkthaftpflichtrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere behördlicher Art, ist nachstehend bezüglich Umfang und Verteilung der beiderseitigen Zuständigkeiten wie Verantwortungen angemessen definiert. Dieses ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Bonduelle Gruppe produziert und vertreibt Lebensmittel, die den geltenden europäischen und nationalen Vorschriften entsprechen und die nach aktuellem „Stand der Technik“ hergestellt werden. Umfangreiche Maßnahmen zur Qualitätssicherung begleiten den gesamten Produktionsprozess. Dennoch können trotz aller Qualitätssicherungsmaßnahmen Reklamationen auftreten. Für den Fall von insbesondere behördlichen Beanstandungen der Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung oder Konditionierung von Bonduelle Waren, (sei es straf- oder bußgeldrechtlich, sei es verwaltungsverfahrensrechtlich) beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Lebensmittelrechts, des Eichrechts, des Produkthaftungs- oder des Produktsicherheitsrechts wie auch im Wege der Verbraucherbeschwerde gilt: (1) Unser Vertragspartner informiert uns sofort mit allen Details. (2) Unser Vertragspartner verzichtet nicht gegenüber dem Probennehmer auf das Hinterlassen einer amtlichen Gegen-/Zweitprobe. (3) Unser Vertragspartner stellt uns ebenso unverzüglich eine eventuelle amtlich hinterlassene Gegen- oder Zweitprobe zur Untersuchung durch einen von uns beauftragten amtlich zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung. (4) Bei Produkten, die von uns in Verkehr gebracht wurden, gibt unser Vertragspartner den Vertretern der Untersuchungs-, Veterinär- oder Überwachungsbehörden keinerlei Auskünfte oder Angaben zur Sache, sondern verweist in diesen Fällen auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auskünfte oder Angaben zur Sache gegenüber den Behörden dürfen nur in enger Abstimmung mit uns oder mit einem von uns beauftragten Rechtssachverständigen und gemäß dessen Empfehlungen gemacht werden. (5) Wird im Zusammenhang mit einem unserer Produkte auch gegen unseren Vertragspartner ermittelt, so weist unser Vertragspartner den von ihm beauftragten Rechtsberater zur engen Kooperation mit unserem Rechtssachverständigen an. (6) In jedem Fall verschafft uns unser Vertragspartner bei Beanstandungen unserer Ware eine vollständige Dokumentation über Transport- und Lagerbedingungen der Ware bis hin zum point of sale sowie zu durchgeführten Untersuchungen und Analysen. Dies dient der gemeinsamen Feststellung des Umfangs der jeweiligen Haftung im konkreten Einzelfall. (7) Unser Vertragspartner stellt uns Ware, die er uns retournieren will, vorab zur Entnahme repräsentativer Stichproben und Untersuchungen zur Verfügung. Dies dient der gemeinsamen Feststellung/Antwort auf die Frage, ob wir zur eventuellen Rücknahme solcher Ware und Gutschrift verpflichtet sind oder nicht. (8) Im Falle von mündlichen oder schriftlichen behördlichen Verkaufsstopps, Verkaufsverboten, Re-Exportverboten oder gar der Absicht des Rückrufs und schließlich der öffentlichen Warnung wird unser Vertragspartner nicht ohne enges Zusammenwirken mit uns Maßnahmen durchführen, Erklärungen abgeben oder verbindliche Sachverhalte schaffen. (9) Wir schließen die Übernahme von gegen den Kunden/Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verhängten Geldbußen, Geldstrafen oder Verfahrens- und Beratungskosten, auch wenn diese im Zusammenhang mit unserer Ware stehen, aus, es sei denn, uns wird ein schuldhafter Verstoß gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Eichrechts, des Produkthaftungsrechts oder des Produktsicherheitsrechts rechtskräftig nachgewiesen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Als Erfüllungsort wird für beide Teile Reutlingen vereinbart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergeben, ist Reutlingen. Auch für Klagen im Urkundenprozess wird Reutlingen als Gerichtsstand vereinbart. (2) Auf die vertraglichen Beziehungen findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. (3) Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen schließt die Wirksamkeit der übrigen nicht aus.

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